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Erstellt: 04. Mai 2021
Impfen in den Unternehmen
Umfrage zur Einbeziehung der Betriebsärzte
Der Arbeitgeberverband (AGV) und die Industrie- und Handelskammern (IHK) rufen insbesondere größere Unternehmen auf, sich möglichst bis zum 7. Mai an einer von der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) initiierten Umfrage zu beteiligen. Diese wendet sich an Unternehmen, die beabsichtigen, betriebseigene Impfkampagnen zu organisieren.
Auch wenn derzeit noch einige Modalitäten im Zusammenhang mit Impfungen im Betrieb in Klärung sind, werden die Betriebsmediziner voraussichtlich spätestens ab 7. Juni 2021 in die deutsche Impfkampagne miteinbezogen werden können. Deshalb ist es jetzt wichtig, entsprechende Vorbereitungen zu treffen. Dazu zählt, die Impfstofflogistik zu planen und eine Anbindung der Betriebsärzte ans digitale Impfmonitoring (DIM) des RKI zu gewährleisten. Die dafür erforderlichen Daten werden mit dieser Abfrage erhoben.
Für die Planung der Impfstoffmengen ist wichtig zu wissen, welche wöchentliche Impfkapazitäten in den Unternehmen bestehen. Für die Anbindung an das DIM ist notwendig zu wissen, welche Software verwendet wird und wer der verantwortliche IT-Ansprechpartner ist. Die Weitergabe der für die Anbindung an das DIM relevanten, aus der Umfrage gewonnenen Daten erfolgt durch die BDA an das RKI.
Den Link zur Unternehmensabfrage und nähere Informationen hierzu finden Sie unter: https://forms.office.com/r/Ym3qVu4vgJ .
Weitere Informationen rund um das Impfen durch Betriebsärzte und Detailinformationen zur Umfrage befinden sich auf der Website www.wirtschaftimpftgegencorona.de.
Sollten Unternehmen mit eigenen Impfstraßen vorhaben, auch die Belegschaften anderer Unternehmen zu impfen, bitten Arbeitgeberverband und IHK um Mitteilung. Sollte sich im Verlauf der Impfkampagne die Gelegenheit bieten, könnten über diese Stellen noch freie Impfkapazitäten an interessierte kleinere Unternehmen vermittelt werden.
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Erstellt: 01. April 2021
Von Rechtsanwältin Anna Fischer
Kann der Arbeitgeber bei angeordneter Kurzarbeit Null Urlaubsansprüche des Mitarbeiters anteilig kürzen?
Antwort:
Laut aktuellem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 12. März 2021 zum Aktenzeichen 6 Sa 824/20 soll dies möglich sein. Das Landesarbeitsgericht hatte über folgenden Fall zu entscheiden:
Die Klägerin war seit dem Jahr 2011 als Verkaufshilfe mit Backtätigkeiten in einem Betrieb der Systemgastronomie beschäftigt. Ihre Arbeitszeit umfasste eine Teilzeittätigkeit mit drei Tagen pro Woche. Umgerechnet standen ihr 14 Arbeitstage Urlaub pro Kalenderjahr zu. Ab dem 1. April 2020 ordnete der Arbeitgeber aufgrund der Corona-Pandemie von April bis Dezember wiederholt Kurzarbeit Null an. In den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 bestand diese durchgehend. Der Arbeitgeber gewährte der Klägerin im August und September 2020 insgesamt 11,5 Urlaubstage. Die Klägerin begehrt die gerichtliche Feststellung, dass ihr für das Jahr 2020 der ungekürzte Urlaub von 14 Arbeitstagen zustehe, so dass ihr noch 2,5 Urlaubstage zu gewähren seien. Sie begründete dies mit der Auffassung, dass die Kurzarbeit keinen Einfluss auf ihre Urlaubsansprüche habe. Konjunkturbedingte Kurzarbeit erfolge nicht auf Wunsch des Arbeitnehmers, sondern im Interesse des Arbeitgebers. Kurzarbeit sei auch keine Freizeit, sie unterliege während der Kurzarbeit Meldepflichten. Des Weiteren könne der Arbeitgeber die Kurzarbeit kurzfristig vorzeitig beenden, weswegen es an einer Planbarkeit der freien Zeit fehle. Der Arbeitgeber argumentierte, dass mangels Arbeitspflicht während der Kurzarbeit Null auch keine Urlaubsansprüche entstehen. Dementsprechend sei der Urlaubsanspruch der Klägerin für das Jahr 2020 mit Gewährung von 11,5 Urlaubstagen bereits vollständig erfüllt.
Sowohl das Arbeitsgericht Essen in erster Instanz als auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in zweiter Instanz wiesen die Klage der Klägerin auf Feststellung ab. Zur Begründung führte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf folgendes aus:
„Aufgrund der Kurzarbeit Null in den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 habe die Klägerin in diesem Zeitraum keine Urlaubsansprüche erworben. Im Hinblick darauf, dass der Erholungsurlaub bezweckt, sich zu erholen, setze dies eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus. Da während der Kurzarbeit die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben sind, werden Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig zu kürzen sei. Dies entspreche auch dem Europäischen Recht, weil nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs während Kurzarbeit Null der Europäische Mindesturlaubsanspruch nicht entstehe. Das deutsche Recht enthält hierzu auch keine günstigere Regelung. Weder existiere diesbezüglich eine spezielle Regelung für Kurzarbeit noch ergibt sich etwas anderes aus den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes.“
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Bei der Kürzung von Urlaubsansprüchen aufgrund Kurzarbeit Null ist zu beachten, dass dies nur möglich ist, wenn tatsächlich in Kurzarbeit Null gearbeitet wird, eine zeitanteilige Erbringung der Arbeitsleistung während der Kurzarbeit berechtigt nicht zur Kürzung von Urlaubsansprüchen. Des Weiteren ist eine Kürzung nur für volle Kalendermonate möglich.