Jahreshauptversammlung des Arbeitgeberverbandes Stade Elbe-Weser-Dreieck e. V.

„Die Betriebe tragen eine Hauptlast bei der Bewältigung der Corona-Krise“, stellte Dr. Michael Schröder als Vorsitzender des Arbeitgeberverbandes bei der Mitgliederversammlung im Oste-Hotel, Bremervörde, fest. Wie der Geschäftsführer der D. Schröder KG hervorhob, seien den Arbeitgebern allein durch die den Beschäftigten anzubietenden CoronaDr Michael Schrder-Tests Aufwendungen in Milliardenhöhe entstanden, die zusätzlich zu den Belastungen durch den Lockdown zu verkraften gewesen seien. Dr. Schröder verwies auf das Engagement der Arbeitgeber bei der Schutzimpfung durch Betriebsärzte, die maßgeblich zur Steigerung der Impfquote beigetragen habe. Bei den verschiedenen staatlichen Hilfen zur Überwindung der Krise sah Dr. Schröder vielfältige bürokratische Hindernisse bei der Antragsstellung. „Dies hätte besser gelöst werden können“, stellte er fest. Zum Abschluss seiner Eröffnungsrede äußerte der Verbandsvorsitzende die Erwartung, durch eine zunehmende Impfquote werde die Pandemie überwunden werden können, und den Betrieben, die momentan mit Preissteigerungen und Lieferschwierigkeiten mehr als genug belastet seien, die Rückkehr in gewohnte Arbeitsabläufe ermöglicht. Im Anschluss gab Hauptgeschäftsführer Thomas Falk einen Überblick über die Aktivitäten des Verbandes im abgelaufenen Kalenderjahr. Neben der Beratung und Vertretung der Mitgliedsunternehmen in arbeits- und sozialrechtlichen Fragen habe wiederum die Fortbildung für Unternehmer, Personalabteilungen, aber auch der Auszubildenden der Mitgliedsunternehmen im Vordergrund gestanden. Bei der Thematik der Seminare, die coronabedingt ganz überwiegend in digitaler Form durchgeführt wurden, sei auf aktuelle Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung wie Arbeitszeitrecht, medizinische und arbeitsrechtliche Aspekte von COVID-19 und Kurzarbeit eingegangen worden. Einen Schwerpunkt der Servicetätigkeit des Verbandes habe die Information der Mitgliedsunternehmen über die jeweils neuesten Bestimmungen der Corona-Verordnungen, die finanziellen Hilfen für Betriebe und geändertes Arbeitsschutzrecht gebildet. Über 90 Rundschreiben habe der Verband, so Falk, im vergangenen Jahr hierzu versandt. Der AGV-Hauptgeschäftsführer mahnte Entlastung der Betriebe durch Abbau von Bürokratisierung an und warnte vor weiteren Belastungen durch kostenauslösende Maßnahmen im Gesundheitsbereich. Abschließend äußerte sich auch Falk optimistisch über eine bevorstehende Bewältigung der Pandemie.

 

Rechtsfrage aktuell: Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert

Von Rechtsanwalt Thomas Falkthomas falk

Muss der Arbeitgeber immer Entgeltfortzahlung leisten, wenn der Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt?

Antwort:

Die Begleitumstände sind zu berücksichtigen hat das Bundesarbeitsgericht am 8. September 2021 zum Aktenzeichen 5 AZR 149/21 entschieden. Der Beweiswert der ärztlichen Bescheinigung ist insbesondere dann erschüttert, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst. Im entschiedenen Fall legte die Klägerin bereits für den Tag, an dem sie die Eigenkündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen hatte, eine Erstbescheinigung vor, die eine Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer der dort 14tägigen Kündigungsfrist bescheinigte. Über dies hatte die Klägerin einer Kollegin erzählt, sie werde nicht mehr wiederkommen. Unter diesen Voraussetzungen sei der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert, entschieden die Bundesarbeitsrichter. Die Klägerin hätte damit konkret vortragen und ggf. beweisen müssen, tatsächlich arbeitsunfähig gewesen zu sein. Den diesbezüglichen Vortrag, die Klägerin habe vor einem Burn-Out gestanden, ließen die Richter nicht ausreichen, so dass die Klage abgewiesen wurde.

Der Föderalismus gehört auf den Prüfstand

B&P-Gespräch: Thomas Falk, Hauptgeschäftsführer des Arbeitgeberverbandes in Stade, wagt einen kritischen Blick auf die Corona-Politik

 

Der Förderalismus gehört auf den Prüfstand

 

Business & People - Ausgabe Juni 2021

 

Rechtsfrage aktuell: Nachgewährung von Urlaubstagen bei Quarantäne wegen Corona-Infektion

Von Rechtsanwältin Anna Fischer

Ist der Arbeitgeber verpflichtet, einem Arbeitnehmer Urlaubstage nachträglich wieder gutzuschreiben, wenn der Arbeitnehmer sich während seines Urlaubes in Quarantäne befindet?

Antwort: anna fischer neu

Laut aktuellem Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 7. Juli 2021 zum Aktenzeichen 2 Ca 504/21 soll dies nicht der Fall sein. Das Arbeitsgericht hatte über folgenden Fall zu entscheiden:

Der klagenden Arbeitnehmerin wurde für den Zeitraum vom 30. November 2020 bis zum 12. Dezember 2020 Erholungsurlaub gewährt. Sie erkrankte in dieser Zeit an dem Corona-Virus und befand sich aufgrund behördlicher Anordnung in der Zeit vom 27. November 2020 bis zum 7. Dezember 2020 in häuslicher Quarantäne. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung lag für diesen Zeitraum nicht vor. Die Arbeitnehmerin verlangte mit der von ihr erhobenen Klage die Nachgewährung von fünf Urlaubstagen von dem Arbeitgeber.

Das Arbeitsgericht Bonn hat die Klage auf Nachgewährung von Urlaubstagen abgewiesen. Zur Begründung führte es Folgendes aus:

Maßgebliche Vorschrift für die Nachgewährung von Urlaubsansprüchen ist § 9 Bundesurlaubsgesetz. Diese Regelung bestimmt, dass bei einer Erkrankung während des Urlaubes die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeitstage auf den Jahresurlaub nicht angerechnet werden. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Die Klägerin habe ihre Arbeitsunfähigkeit nicht durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen. Eine behördliche Quarantäneanordnung stehe einem ärztlichen Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit auch nicht gleich. Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers obliege nämlich alleine dem behandelnden Arzt. Eine analoge Anwendung von § 9 Bundesurlaubsgesetz bei einer behördlichen Quarantäneanordnung aufgrund einer Infektion mit dem Corona-Virus scheide aus. Es liege weder eine planwidrige Regelungslücke noch ein mit einer Arbeitsunfähigkeit vergleichbarer Sachverhalt vor. Eine Erkrankung mit dem Corona-Virus führe nicht zwingend und unmittelbar zu einer Arbeitsunfähigkeit.

In der Praxis hat dies zur Folge, dass Urlaubstage, die der Arbeitnehmer wahrnimmt, unabhängig von einer etwaigen, zwischenzeitlich angeordneten Quarantäne, bestehen bleiben. Lediglich dann, wenn der Arbeitnehmer eine entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einreicht, sind ihm die Urlaubstage nach zu gewähren.

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Bonn ist noch nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob die Arbeitnehmerin gegen das Urteil Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln einlegt. Wir werden Sie selbstverständlich unterrichtet halten.

Adresse

Arbeitgeberverband Stade Elbe‑Weser‑Dreieck e. V.
Poststraße 1
21682 Stade
Tel.: 04141 4101-0
Fax: 04141 4101-20
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