EUGH: Arbeitgeber muss Arbeitnehmer auf das Recht, Erholungsurlaub in Anspruch zu nehmen, hinweisen. Der europäische Gerichtshof offenbart gänzlich praxisferne Vorstellungen vom Arbeitsleben in Deutschland.
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- Erstellt: 09. November 2018
Nach deutschem Urlaubsrecht muss ein Arbeitnehmer bereits im laufenden Kalenderjahr die Gewährung von Urlaub bei seinem Arbeitgeber beantragen. Sofern keine abweichenden Regelungen oder Handhabungen im Betrieb bestehen, verfällt ein Urlaub, der nicht durch den Arbeitnehmer beantragt wurde, bereits zum Ende des laufenden Kalenderjahres. Eine Übertragung in das nächste Jahr findet nur in Ausnahmefällen statt.
Diese Rechtslage hält der Europäische Gerichtshof mit seinem Urteil vom 6. November 2018 für unvereinbar mit dem Recht der Europäischen Union.