Gizycki

 

 

 

 

 

 

  

 

von Fachanwalt für Arbeitsrecht Manfred v. Gizycki

 

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich mit der Urlaubsberechnung bei einem im Rettungsdienst beschäftigten Notfallsanitäter befasst. Im Zentrum stand die Frage, ob der Arbeitgeber Urlaubstage vom Urlaubskonto abziehen darf, obwohl auf die betreffenden Tage gesetzliche Feiertage oder tariflich begünstigte Vorfeiertage fielen.Der Rechtsstreit ist noch nicht abschließend entschieden: Das BAG hat die Sache hinsichtlich von neun Urlaubstagen an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

Der Fall

Der Arbeitgeber betreibt einen Rettungsdienst, der an allen Tagen rund um die Uhr tätig ist. Der Arbeitnehmer war dort in Vollzeit als Notfallsanitäter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand aufgrund einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme der TVöD für den Bereich der kommunalen Arbeitgeber Anwendung.

Der Arbeitgeber hatte für mehrere Tage Urlaub vom Urlaubskonto abgezogen. Betroffen war unter anderem der Tag der Deutschen Einheit, der 1. Mai, der Reformationstag, die Weihnachtsfeiertage sowie Heiligabend. Der Arbeitnehmer verlangte, ihm neun Urlaubstage wieder gutzuschreiben.

Das Landesarbeitsgericht hatte diesem Antrag zunächst stattgegeben. Hiergegen richtete sich die Revision des Arbeitgebers.

Entscheidung des BAG

Das BAG hob die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts insoweit auf, als dieses die Gutschrift der neun Urlaubstage angeordnet hatte, und verwies den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung zurück.

Damit steht fest: Eine pauschale Aussage, dass Feiertage oder Vorfeiertage bei Schichtarbeit niemals als Urlaubstage zählen dürften, lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen. Entscheidend ist vielmehr, wie die tariflichen Vorschriften im konkreten Arbeitszeitmodell anzuwenden sind und ob an dem jeweiligen Tag eine Arbeitspflicht bestanden hätte.

Bei Beschäftigten im Schicht- und Wechselschichtdienst muss die Urlaubsberechnung an der individuellen Arbeitspflicht und den einschlägigen tariflichen Regelungen ausgerichtet werden.

Gesetzlicher Ausgangspunkt

Nach § 1 BUrlG besteht in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt nach § 3 Abs. 1 BUrlG 24 Werktage; Werktage sind gemäß § 3 Abs. 2 BUrlG alle Kalendertage, die weder Sonntage noch gesetzliche Feiertage sind.

Für die betriebliche Praxis ist aber zu unterscheiden:

  • Gesetzliche Feiertage sind keine Werktage im Sinne des Bundesurlaubsgesetzes.
  • Bei Beschäftigten mit einer regelmäßigen Fünf-Tage-Woche führt ein auf einen Arbeitstag fallender Feiertag daher grundsätzlich nicht zum Verbrauch eines Urlaubstags.
  • Bei Schichtarbeit oder einem rund um die Uhr arbeitenden Betrieb kann an Feiertagen hingegen planmäßig Arbeit geschuldet sein.
  • Heiligabend und Silvester sind keine gesetzlichen Feiertage. Eine Freistellung oder verkürzte Arbeitszeit kann sich aber aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag ergeben.
  • Tarifliche Sonderregelungen können deshalb für die Frage entscheidend sein, ob an einem bestimmten Tag überhaupt eine Arbeitspflicht bestand und wie ein Urlaubstag zu berechnen ist.

Bedeutung für Arbeitgeber

Arbeitgeber sollten bei Urlaubskonten von Beschäftigten im Schichtdienst nicht allein auf den Kalender abstellen. Erforderlich ist eine Prüfung des jeweiligen Dienstplans und der geltenden tariflichen bzw. betrieblichen Regelungen. Praktische Prüfschritte:

  1. Individuelle Arbeitspflicht feststellen: War für den konkreten Tag nach dem Dienstplan Arbeit vorgesehen?
  2. Tarifvertrag prüfen: Enthält der Tarifvertrag besondere Bestimmungen zu Feiertagen, Vorfeiertagen, Wechselschicht oder Schichtplänen?
  3. Arbeitszeitmodell einbeziehen: Gilt eine Fünf-Tage-Woche, ein rollierendes Schichtmodell oder eine andere Verteilung der Arbeitszeit?
  4. Urlaubssystem nachvollziehbar dokumentieren: Der Abzug von Urlaubstagen muss anhand der jeweiligen Arbeitspflicht plausibel erklärbar sein.
  5. Betriebsvereinbarungen beachten: Regelungen zur Dienstplangestaltung oder Urlaubsgewährung können ergänzend maßgeblich sein.

Besonders fehleranfällig ist es, pauschal sämtliche Feiertage oder tariflich arbeitsfreie Vorfeiertage als „urlaubsschädlich“ oder „urlaubsneutral“ zu behandeln. Die Antwort kann je nach Tarifbindung, Dienstplan und Beschäftigtengruppe unterschiedlich ausfallen.

Fazit

Das BAG unterstreicht, dass Urlaub im Schichtdienst nicht schematisch nach einer klassischen Montag-bis-Freitag-Logik abgerechnet werden kann. Ob ein Feiertag oder ein tariflich besonders geregelter Vorfeiertag einen Urlaubstag verbraucht, hängt davon ab, ob an diesem Tag eine individuelle Arbeitspflicht bestanden hätte und welche tariflichen Vorgaben gelten.

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