
Von Fachanwalt für Arbeitsrecht Tobias Wilkens
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 07.05.2026 (2 AZR 184/25). Die Vorlage des Einlieferungsbelegs und der Reproduktion des Auslieferungsbelegs eines Einwurf-Einschreibens erbringt beim sog. Scan-Verfahren der Deutschen Post AG keinen Anscheinsbeweis für die Zustellung der Sendung, weil diese auch bei regelkonformem Vorgehen vom Zusteller durch seine Unterschrift bestätigt und im elektronischen System erfasst wird, bevor sie tatsächlich erfolgt ist.
Vorliegend ging es um den Zugang einer per Einwurf-Einschreiben versandten Einladung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) im sogenannten Scan-Verfahren der Deutschen Post. Einwurf-Einschreiben werden danach von der Deutschen Post AG wie folgt zugestellt: Der Zusteller dokumentiert die Auslieferung ausschließlich über seinen Scanner. Am Zustellungsort angekommen steht er vor dem Hausbriefkasten des Empfängers und vergewissert sich, dass der Name des Empfängers an seinem Hausbriefkasten steht. Dann scannt er die Einlieferungsnummer des Einschreibens mit seinem Scanner. Die Einlieferungsnummer wird durch das Scannen im Scanner-System hinterlegt. Sodann unterschreibt der Zusteller auf dem Eingabefeld des Scanners mit seiner Unterschrift und dokumentiert so den Vorgang. Das Datum wird automatisch im System hinterlegt. Der Zusteller beendet den Systemvorgang im Scanner und wirft den Brief anschließend in den Hausbriefkasten. Die Daten werden sofort vom Scanner in das Tracking-System der Deutschen Post AG übertragen.
Das kann für die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung entscheidend sein, weil sich die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers im Kündigungsschutzprozess deutlich verschärft. Der Kläger (Arbeitnehmer) war im vorliegenden Fall in den Jahren vor Ausspruch der Kündigung wiederholt länger arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte (Arbeitgeber) hatte ihn mehrfach zu einem bEM eingeladen. Nachdem der Kläger im Jahr 2023 erneut über einen längeren Zeitraum arbeitsunfähig war, übersandte die Beklagte ihm am 11. Oktober 2023 nochmals eine bEM-Einladung per Einwurf-Einschreiben. Der Zugang dieses Schreibens war zwischen den Parteien streitig. Ein weiteres bEM fand nicht statt. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2023 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich aus krankheitsbedingten Gründen.
Die Vorinstanzen haben der Kündigungsschutzklage stattgegeben.
Die Revision der Beklagten blieb vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg. Nach Auffassung des BAG war die Kündigung sozial ungerechtfertigt. Zwar kann ein Arbeitnehmer ein bEM ablehnen. Tritt aber innerhalb des maßgeblichen Zeitraums erneut eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als sechs Wochen auf, muss der Arbeitgeber grundsätzlich erneut ein bEM anbieten. Genau daran fehlte es hier, weil die Beklagte den Zugang der Einladung nicht beweisen konnte.
Ein Anscheinsbeweis ergab sich nach Ansicht des BAG auch nicht aus Einlieferungsbeleg und Sendungsverfolgung.
Beim Scan-Verfahren wird die Zustellung elektronisch bereits dokumentiert, bevor der Brief tatsächlich in den Briefkasten eingelegt wird.
Deshalb fehlt es an einem typischen Geschehensablauf, der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen tatsächlichen Zugang schließen lässt.
Für die Praxis ist die Entscheidung vor allem kündigungsrechtlich bedeutsam: Wer eine krankheitsbedingte Kündigung vorbereiten will, muss den Zugang einer bEM-Einladung im Streitfall sicher nachweisen können. Gelingt das nicht, ist die Kündigung häufig angreifbar. Darüber hinaus ist das Urteil auch für andere empfangsbedürftige Erklärungen des Arbeitgebers wichtig — insbesondere, weil sich aus einem Einwurf-Einschreiben beim üblichen Scan-Verfahren grundsätzlich kein verlässlicher Zugangsnachweis ableiten lässt. Das betrifft nicht nur bEM-Einladungen, sondern kann auch bei Kündigungen selbst prozessual erhebliche Risiken auslösen.
Dringende Empfehlung: Arbeitgeber sollten rechtlich besonders wichtige Schreiben — gerade bEM-Einladungen und noch wichtiger Kündigungen — möglichst durch Boten, per persönlicher Übergabe gegen Bestätigung oder auf andere beweissichere Weise zustellen lassen und nicht mittels Einwurf-Einschreiben.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7.5.2026 – 2 AZR 184/25; § 130 Abs. 1 BGB; § 167 Abs. 2 SGB IX; § 1 KSchG; § 286 ZPO