Anna Fischer

 

 

 

 

 

 

 

 Von Fachanwältin für Arbeitsrecht Anna Fischer

 

Die Möglichkeit, einen Beschäftigten nach Ausspruch einer Kündigung ohne weiteres von der Erbringung der Arbeitsleistung freizustellen, hat das Bundesarbeitsgericht verneint. In seinem Urteil vom 25. März 2026 zum Az. 5 AZR 108/25 hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass eine formularmäßige Vertragsklausel unwirksam ist, wenn sie dem Arbeitgeber erlaubt, Beschäftigte nach jeder Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist einseitig bezahlt freizustellen. Eine solche Allgemeine Geschäftsbedingung benachteiligt Arbeitnehmer unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis selbst fristgerecht gekündigt. Der Arbeitgeber stellte ihn daraufhin unter Berufung auf eine vorformulierte Vertragsklausel bis zum Ende der Kündigungsfrist frei und verlangte außerdem die Rückgabe des auch privat nutzbaren Dienstwagens. Der Arbeitnehmer verlangte daraufhin Nutzungsausfallentschädigung für den zurückgegebenen Dienstwagen für mehrere Monate.

Nach Auffassung des BAG durfte der Arbeitgeber die Freistellung nicht allein auf die arbeitsvertragliche Standardklausel stützen. Das Gericht betonte, dass das Interesse des Arbeitnehmers an tatsächlicher Beschäftigung während der Kündigungsfrist rechtlich besonders geschützt ist. Eine pauschale Klausel nimmt Beschäftigten die Möglichkeit, im Einzelfall ein besonderes Interesse an der Weiterbeschäftigung geltend zu machen, und ist deshalb unwirksam.

Allerdings entschied das BAG den Fall noch nicht abschließend zugunsten des Arbeitnehmers. Die Richter stellten zugleich klar, dass eine Freistellung im gekündigten Arbeitsverhältnis im Einzelfall trotzdem zulässig sein kann – nämlich dann, wenn überwiegende schützenswerte Interessen des Arbeitgebers vorliegen. Ob das hier der Fall war, hatte das Landesarbeitsgericht nach Ansicht des BAG nicht ausreichend geprüft. Deshalb wurde der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.

Bedeutung für die Praxis: Arbeitgeber können sich nach dieser Entscheidung nicht auf pauschale Freistellungsklauseln in Formulararbeitsverträgen verlassen. Eine Freistellung bis zum Ende der Kündigungsfrist bedarf vielmehr regelmäßig einer konkreten Interessenabwägung im Einzelfall. Das gilt besonders dann, wenn mit der Freistellung weitere Nachteile verbunden sind, etwa der Entzug eines Dienstwagens zur Privatnutzung.

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